Satzung

 

Satzung
 
des Bundesverbandes Offene Kanäle (BOK) e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Bundesverband Offene Kanäle (BOK)" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit.
Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Entwicklung demokratischer Kommunikationsstrukturen in den elektronischen Medien und die Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen als Bestandteil eines demokratischen Gemeinwesens.
Insbesondere will der Verein dies durch folgende Maßnahmen vermitteln:

  • Beratung von Veranstaltern/Trägern  Offener Kanäle und anderer Formen zugangsoffenen Bürgerrundfunks von ihrem Grundrechtsanspruch auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen zu können;

  • Aus- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Vereinsmitglieder im Hinblick auf die Förderung des vorgenannten Ziels;

  • Unterstützung von Veranstaltern/Trägern Offener Kanäle und anderer Formen zugangsoffenen Bürgerrundfunks in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;

  • Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Bedeutung von Offenen Kanälen und anderen Formen zugangsoffenen Bürgerrundfunks;

  • Dokumentation und Erfahrungsaustausch mit kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslands.

Alle Maßnahmen des Vereins in Verfolgung des Vereinszwecks dürfen ausschließlich seinen im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Mitgliederorganisationen bzw. deren Mitgliedern zugute kommen.

 

Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2 (§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können

 

a)

juristische Personen werden, die Offene Kanäle oder andere Formen zugangsoffenen Bürgerrundfunks tragen,

b)

natürliche und juristische Personen werden, die sich in besonderer Weise für die Umsetzung des Vereinszwecks einsetzen.

 

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

Über den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt;

b) durch Streichung von der Mitgliederliste;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.


§ 7
Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Vorsitzende nur bei tatsächlicher Verhinderung vertreten wird. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen.

 

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

  • Berufung der Beiratsmitglieder.

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11
Beiräte


Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Beiräte einzusetzen.

 

Einem Beirat sollen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft angehören, die über besondere Sachkenntnis im Bereich der Medien verfügen.

 

Einem weiteren Beirat sollen Vertreter von Landesmedienanstalten sowie von Verbänden angehören, die die Entwicklung demokratischer Kommunikationsstrukturen in den elektronischen Medien fördern.

 

Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand berufen. Die Beiräte tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand und beraten diesen in seinen Aufgaben.

 

§ 12
Mitgliederversammlung


Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten pro Mitglied entspricht der Anzahl der von dem jeweiligen Mitglied getragenen Offenen Kanäle.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • inhaltliche Gestaltung der Vereinsarbeit;

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr;

  • Entscheidung über die Einsetzung der Beiräte;

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.

 

§ 16
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Publizistik und Wissenschaften e.V. zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

 

Soweit die Deutsche Gesellschaft für Publizistik und Wissenschaften e.V. im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke ihrerseits nicht mehr im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine im Ort des Vereinssitzes ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

 

 

Berlin, den  11. September 2008