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Satzung
Satzung §
1
Der
Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
mit Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit.
Alle
Maßnahmen des Vereins in Verfolgung des Vereinszwecks dürfen ausschließlich
seinen im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten
Mitgliederorganisationen bzw. deren Mitgliedern zugute kommen. Der
Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2 (§ 52 der
Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§
3
Mitglieder
des Vereins können
Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Über
den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen
ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§
4
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt. §
5
§
6 Organe
des Vereins sind
§
7
§
8
§
9
§
10
§
11
Einem
Beirat sollen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Kultur und
Wirtschaft angehören, die über besondere Sachkenntnis im Bereich der
Medien verfügen. Einem
weiteren Beirat sollen Vertreter von Landesmedienanstalten sowie von
Verbänden angehören, die die Entwicklung demokratischer
Kommunikationsstrukturen in den elektronischen Medien fördern. Die
Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand berufen. Die Beiräte tagen
mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand und beraten
diesen in seinen Aufgaben. §
12
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
§
13
§
14
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Für
Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden. §
15
§
16
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Publizistik
und Wissenschaften e.V. zur Verwendung für die in § 2 genannten
Zwecke. Soweit
die Deutsche Gesellschaft für Publizistik und Wissenschaften e.V. im
Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke ihrerseits nicht mehr im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigt
ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine im Ort des Vereinssitzes
ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 2
genannten Zwecke. Berlin,
den 11. September 2008 |
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